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Wichtige Information

Sachbezug Dienstwagen zuhauseladen 2026

Worum gehts genau?

Mit 1. Jänner 2026 ist es zu einer Herabsetzung des sachbezugsfreien Vergütungsbetrages für das Laden von Elektro-Dienstfahrzeugen zu Hause gekommen.

 

Aufgrund dieser gesetzlichen und tariflichen Anpassung ist es erforderlich, die Vergütungswerte im Abrechnungssystem entsprechend zu aktualisieren. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der maßgebliche Strompreis 32,806 Cent/kWh.

Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?

Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn:

  • die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden (z. B. durch eine Rechnung), oder

  • beim Aufladen durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin sichergestellt ist, dass die Lademenge eindeutig dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug zugeordnet werden kannn.

 

Dies kann beispielsweise erfolgen durch:

  • sogenannte In-Vehicle-Aufzeichnungen (Aufzeichnung von Ladeort und Lademenge durch das Fahrzeug selbst), oder

  • Nachweise über Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (Charging History).

 

Die Voraussetzung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn sich der/die Arbeitnehmer beim Ladevorgang eindeutig authentifiziert, etwa durch:

  • QR-Code und Smartphone-App,

  • RFID-Chip oder -Karte, oder

  • automatische Fahrzeugauthentifizierung mittels „Plug & Charge“ (ISO 15118),

sofern der Ladevorgang eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann und eine Nutzung durch andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.

Höhe des Kostenersatzes 2026

In diesen Fällen ist die Höhe des Kostenersatzes auf Basis des von der E-Control festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises zu ermitteln.


Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der maßgebliche Strompreis: 32,806 Cent/kWh

 

Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerveranlagung/pendlerfoerderung-das-pendlerpauschale/sachbezug-kraftfahrzeug.html (abgrufen am 05.01.2026)

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